Preisanpassung für Gewährverschlüsse ab dem 16. April 2024

Die traditionelle Marke Echter Deutscher Honig steht seit fast 100 Jahren für kontrollierte Qualität aus deutschen Trachtgebieten. Profitieren Sie als Imkerin und Imker bei der Vermarktung Ihres Honigs vom Imker-Honigglas mit dem Gewährverschluss. Die Kosten für die Erstellung der Gewährverschlüsse sind im vergangenen Jahr gestiegen, daher werden wir ab dem 16. April 2024 die Preise für die einzelnen Varianten anpassen.

Die lange Nacht der Bienenwissenschaft (AKTUALISIERT!)

Die Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung hält vom 19.– 21.März 2024 ihre 71. AG-Jahrestagung ab. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bringen sich gegenseitig auf den neuesten Stand ihrer Forschung, besprechen neue Themenfelder und knüpfen Verbindungen zwischen den unterschiedlichen Wissensgebieten. Oft nehmen Imkereien in Deutschland erst Jahre später die Segnungen dieser Forschungsarbeit wahr, nämlich dann, wenn Ideen der Forscherinnen und Forscher zu einem fertigen Produkt oder zu einer zugelassenen Methode geworden sind. Die Lange Nacht der Bienenwissenschaft findet direkt im Anschluss an die AG-Jahrestagung statt. Nach dem großen Erfolg der letzten beiden Jahre präsentieren wir das zeitgemäße Event bereits zum 3. Mal in Folge. Dr. Marina Meixner, 1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung e. V. – Beirat für Wissenschaft und Bienengesundheit des D.I.B. –  konnte wieder interessante junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit aktuellen bienenwissenschaftlichen Themen – verständlich aufbereitet für die Imkerschaft – für Sie gewinnen. Der D.I.B. wünscht allen Wissenschaftsinteressierten eine spannende Nacht!    –>> ZUM LIVESTREAM <<–   Dabei konnte Dr. Marina Meixner, 1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung e. V. – Beirat für Wissenschaft und Bienengesundheit des D.I.B. – folgende relevante Fachvorträge für das zeitgemäße Event organisieren:   Artur Kammerer (LWG Bayern): Vortrag zum Projekt „Zukunftsfähige Imkerei“   Dr. Saskia Wöhl (DLR Mayen): Vortrag zu Standortanalysen und Trachtkarten aufgrund von Honigdaten   Manuel Treder (LA Hohenheim): Vortrag zu Wirkungen von Elektromagnetischen Feldern auf Bienen   Dr. Sandra Ehrenberg (FLI Greifswald): Vortrag zum Lateral Flow Assay zur Diagnose von AFB   Seien auch Sie dabei – und bringen Sie sich (inter-)aktiv im Live-Chat mit ein! Über die Startseite der D.I.B.-Homepage (deutscherimkerbund.de) gelangen Sie direkt zum DLNDB-Livestream – und erfahren weitere Details zu den Vortragenden und Vorträgen. Der D.I.B. wünscht allen Wissenschaftsinteressierten eine spannende Nacht! Die Vorträge Nach Sonnenuntergang kehrt im Bienenstock normalerweise Ruhe ein. Die lange Nacht der Bienenwissenschaft wird dann erst richtig spannend. Unsere Fachleute haben aufregende Themen aus der Bienenforschung für Sie aufbereitet. 20:15 – 20:20 UHR Begrüßung TORSTEN ELLMANN DR. MARINA MEIXNER   20:20 – 21:00 UHR Zukunftsfähige Imkerei ARTUR KAMMERER   21:00 – 21:40 UHR Honig – Spiegelbild der Landschaft DR. SASKIA WÖHL   21:40 – 22:20 UHR Elektromagnetische Felder, ein Stressfaktor für Bienen? MANUEL TREDER   22:20 – 23:00 UHR Lateral Flow Assay zur Diagnose von AFB DR. SANDRA EHRENBERG   23:00 – 23:05 UHR Verabschiedung

Die neue EU-Honigrichtlinie

Kommission, Rat und Parlament haben sich auf eine Neufassung der EU-Honigrichtlinie geeinigt. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission hatte sich auf die Änderung der Ursprungsangabe beschränkt. Doch vor allem durch das Parlament wurden viele neue Punkte in die Diskussion eingeführt. Am Ende fanden die drei Parteien einen Kompromiss, um die Richtlinie noch in der aktuellen Legislaturperiode unter Dach und Fach zu bringen. Die wichtigsten Neuerungen sind wie folgt: Ursprungsangabe Bei Mischhonigen müssen alle Ursprungsländer entsprechend ihres Anteils in absteigender Reihenfolge im Hauptsichtfeld* angegeben werden (Artikel 2 (4)).   Prozentangabe Zusammen mit den Ursprungsländern muss deren prozentualer Anteil angegeben werden. Hierbei gilt für jede Herkunft eine Toleranz von fünf Prozent. Die Prozentangaben werden aus der obligatorischen Dokumentation der Abfüller errechnet. Ein Mitgliedsstaat kann entscheiden, ob die Prozentangabe auf die ersten vier Länder beschränkt wird, sofern diese zusammen mehr als 50 % ausmachen. Die jeweilige Wahl gilt für alle Honige, die im Mitgliedsstaat auf den Markt gebracht werden, also auch für Honige, die in einem anderen Mitgliedsstaat abgefüllt wurden (Artikel 2 (4)). Ländercodes Abkürzungen der Ursprungsangaben dürfen nur auf kleinen Packungen bis 30 g in Form des zweistelligen ISO-Ländercodes (ISO-3166 Alpha-2) verwendet werden. Gefilterter Honig Der umstrittene Begriff „gefilterter Honig“ wurde im Anhang als eigenständiger Punkt gelöscht. Dafür fällt „Honig, dem Pollen im signifikanten Umfang entfernt wurde“, nun unter die Kategorie „Backhonig“ (Annex 1 (3)). „Backhonig“ darf nun an keiner Stelle mehr durch den Begriff „Honig“ ersetzt werden (Artikel 2 (2) b). Zeitrahmen Nachdem die EU-Richtlinie durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, um diese in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen gelten ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der EU-Honigrichtlinie. Alle Honige, die bis dahin bereits auf den Markt gebracht oder bereits etikettiert wurden, dürfen noch abverkauft werden, bis sie aufgebraucht sind. Analysemethoden Da neuere Verfälschungsmethoden nicht mehr durch die amtlichen Analysemethoden entdeckt werden können, soll die Kommission die Entwicklung einheitlicher Methoden für die Honiganalyse vorantreiben. Innerhalb von vier Jahren sollen dann Analysen per Rechtsakt implementiert werden, die sicherstellen sollen, dass Honige unverfälscht sind und der Honigrichtlinie entsprechen. Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen sollen die Mitgliedstaaten – wie es bereits in der zurzeit noch gültigen Version der Richtlinie heißt – nach Möglichkeit international anerkannte validierte Analysemethoden, wie die im Codex Alimentarius genannten, verwenden, um die Einhaltung der Honigrichtlinie zu überprüfen. Rückverfolgbarkeit Die EU-Kommission soll innerhalb von fünf Jahren einen Rechtsakt erlassen, um die Rückverfolgbarkeit des Honigs vom Ursprung bis ins Regal zu ermöglichen. Dazu sollen Methoden der Rückverfolgbarkeit und Kriterien zur Bestimmung des ursprünglichen Ernteortes erörtert werden. Nach dieser Auswertung soll ein entsprechendes, gegebenenfalls digitales System eingeführt werden, um die Ware mindestens bis zum ersten Schritt innerhalb der EU-Grenzen rückverfolgen zu können. Weitere Punkte Innerhalb von fünf Jahren sollen per Rechtsakt Reglungen implementiert werden, die die folgenden Themen betreffen: negative Auswirkungen von Erhitzung des Honigs auf die Enzymaktivität (hierbei soll auch das Enzym Invertase berücksichtigt werden, das in der Honigrichtlinie bislang nicht als Qualitätsparameter aufgeführt ist), Pollengehalt (hierbei geht es um die Diskussion um die Ultra-/Mikrofiltration sowie zulässige Maschenweiten und damit den unerlaubten Entzug von Pollen aus Honig), Minimum-Pollengehalt in Backhonig. Darüber hinaus soll der Begriff „überwiegend“ hinsichtlich der Sortenbezeichnung definiert werden. Hierfür gibt es jedoch keine Zeitvorgabe. Experten-Plattform Für die oben genannten Rechtsakte soll eine Experten-Plattform entsprechende Daten sammeln und diskutierten sowie bestehende Systeme und Methoden evaluieren. An der Plattform sollen Vertreterinnen und Vertreter teilnehmen, die unterschiedliche Gruppierungen repräsentieren: Behörden und staatliche Labore der Mitgliedstaaten, Honiglieferkette, Zivilgesellschaft, ausgewiesene Experten, Wissenschaft.   Folgende diskutierte Punkte finden sich nicht mehr im Kompromiss Verbot der Ultrafiltration, Verbot der Vakuumverdampfung, Einführung der Bezeichnungen „Rohhonig“ und „nicht erwärmter Honig“ (bzw. auch „erwärmter Honig“).   * Das Hauptsichtfeld ist das Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen. Hat eine Verpackung mehrere identische Hauptsichtfelder, gilt das vom Lebensmittelunternehmen ausgewählte Sichtfeld als Hauptsichtfeld. VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 2 (2) l     Wachtberg, den 28. Februar 2024